Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2007 - XII ZA 37/06

bei uns veröffentlicht am17.01.2007
vorgehend
Amtsgericht Perleberg, 19 F 96/00, 27.09.2005
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 UF 203/05, 01.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 37/06
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

1
Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts rechtsbedenkenfrei ermittelt. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 19 F 96/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 10 UF 203/05 -

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