Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - XII ZA 21/99

bei uns veröffentlicht am12.01.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 21/99
vom
12. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Weitergeltung einer in einem individuell ausgehandelten Gewerberaummietvertrag
vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung (hier: Aufrechnung gegen Ansprüche
des Vermieters nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) über das
Vertragsende hinaus.
BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - XII ZA 21/99 - OLG München/Augsburg
LG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

Die von dem Berufungsgericht zu § 11 des - individuell vereinbarten - Gewerberaummietvertrages vom 25. Januar 1996 getroffene Entscheidung, daß der Schutzzweck des vereinbarten Aufrechnungsverbots auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung über das Vertragsende hinaus fortgelte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (vgl. Gather in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. § 557 BGB Rdn. 34; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Rdnr. 126, jew. m. N.). Die in § 11 des Vertrages weiter enthaltene Regelung, nach der die Aufrechnung zusätzlich an eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Vermieter geknüpft wird, verliert allerdings ihren Sinn mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 48/87 = BGHR BGB § 387 Beschränkung 1 = WM
1988, 159). Das stellt jedoch die angefochtene Entscheidung, die sich mit diesem Punkt nicht ausdrücklich befaßt, nicht in Frage. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - XII ZA 21/99 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Referenzen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.