Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - XI ZR 335/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 25. Juni 2018
einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. April 2018 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- 2
- Die Einwände der Revision in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Entgegen ihrer Auffassung kommt in den Darlehensverträgen klar zum Ausdruck, dass das Agio laufzeitabhängig zu verrechnen ist. Die Darlehensverträge enthalten die ausdrückliche Bestimmung, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens verrechnet wird. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird, anders als die Revision meint, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Sonderbedingungen für Bauspardarlehen nicht wiederholt wird.
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2016 - 37 C 180/15 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 S 10/16 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.