Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - XI ZR 335/17

bei uns veröffentlicht am25.06.2018
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 37 C 180/15, 18.02.2016
Landgericht Potsdam, 8 S 10/16, 26.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 335/17
vom
25. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250618BXIZR335.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 25. Juni 2018
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.000 €.

Gründe:

1
Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. April 2018 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2
Die Einwände der Revision in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Entgegen ihrer Auffassung kommt in den Darlehensverträgen klar zum Ausdruck, dass das Agio laufzeitabhängig zu verrechnen ist. Die Darlehensverträge enthalten die ausdrückliche Bestimmung, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens verrechnet wird. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird, anders als die Revision meint, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Sonderbedingungen für Bauspardarlehen nicht wiederholt wird.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2016 - 37 C 180/15 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 S 10/16 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - XI ZR 335/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.