Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2007 - XI ZR 175/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 175/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 206.140,62 €.
Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
LG Stendal, Entscheidung vom 06.09.2006 - 23 O 149/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 139/06 -
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)