Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2000 - X ZR 33/97
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargelegt. Zur Begründung ihres Ablehnungsantrags hat sie sich darauf bezogen, daß der Sachverständige Präsident einer Vereinigung sei, der auch der Beklagte angehöre, und daß er in seiner Funktion als Präsident der Vereinigung nach deren Satzung gehalten sei, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren. Beides genügt bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin Mißtrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.
Die dem Sachverständigen durch die Satzung der Vereinigung auferlegte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht
sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als Verbandsvertreter. Daß sie ihn auch darüber hinaus auch bei seinen sonstigen Tätigkeiten binden soll oder auch nur bindet, kann der Regelung ernsthaft nicht entnommen werden. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Kläger persönlich und als Mitglied der Vereinigung kennt, kann bei objektiver Betrachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der Ablehnungstatbestände abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Meier-Beck
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.