Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2002 - X ZB 3/01

bei uns veröffentlicht am26.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/01
vom
26. Februar 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 7. September 2000 verkündeten Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des aus einer europäischen Patentanmeldung abgezweigten, am 26. Juli 1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 92 18 219, das eine "Tintentankpatrone und deren Behälter" betrifft und 21 Schutzansprüche umfaßt.
Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang seiner Schutzansprüche 1 bis 5 sowie 11 und 12, soweit letztere auf einen oder mehrere der Schutzansprüche 1 bis 5 rückbezogen sind, beantragt. Insoweit
sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig, weil er durch den Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt nahegelegt gewesen sei.
Das Patentamt hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben.
Diesen Beschluû hat die Antragstellerin angegriffen mit dem Ziel der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber das Gebrauchsmuster in der Fassung verteidigt, die es durch den angefochtenen Beschluû des Patentamts erhalten hat.
Schutzanspruch 1 lautet danach:
Tintentankpatrone für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, wobei die Patrone abnehmbar auf einer Tintenzufuhrnadel (14, 90) angebracht ist, die Durchgangslöcher (36, 94) aufweist und auf dem Aufzeichnungsvorrichtungskörper angeordnet ist, wobei die Patrone folgendes umfaût:
ein Gehäuse (11, 50);
einen Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71), der von einer Bodenfläche des Gehäuses nach innen vorsteht;
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
ein in dem Gehäuse untergebrachtes poröses Element (21, 64), das mit Tinte durchtränkt ist, wobei das poröse Element elastisch
über einen Filter (17, 55) an dem Tintenzufuhrkanal derart anliegt, daû es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusammengedrückt und die Porengröûe in diesem Bereich kleiner als in dem anderen Bereich des porösen Elementes ist, so daû die Kapilarkraft im Verhältnis zu dem anderen Bereich groû ist;
ein Füllmittel (19, 57, 73), das elastisch an dem äuûeren Rand der Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt; und
Mittel (20, 60, 77) zum Abdichten einer Endöffnung des Tintenzufuhrkanals , wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtungsmittel dringt,
wobei das Füllmittel (19, 57, 73) einen elastischen Ring aufweist und
in dem Tintenzufuhrkanal (15, 53, 72) zwischen dem Filter (17, 55) und dem Dichtungsmittel (20, 60, 77) angeordnet ist.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts sei im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in wesentlichen Punkten nicht mit Gründen versehen.
Das Bundespatentgericht habe darauf abgestellt, daû der Gegenstand des Gebrauchsmusters deshalb neu und erfinderisch sei, weil bei keiner der
Entgegenhaltungen die Tintenzufuhrnadel Durchgangslöcher aufweise. Gegenstand des Gebrauchsmusters sei aber eine Tintentankpatrone und nicht eine Tintenzufuhrnadel. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises ihres Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht setze sich der angefochtene Beschluû mit dieser Argumentation nicht auseinander.
Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte zudem keine Ausführungen über die Kosten des Löschungsverfahrens, obwohl die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügt habe, daû der angefochtene Beschluû des Patentamts einerseits den Löschungsantrag in vollem Umfang als berechtigt anerkannt, andererseits aber diesen Antrag teilweise aufgrund des dritten Hilfsantrags der Antragsgegnerin zurückgewiesen und der Antragstellerin 2/5 der Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt habe. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt beantragt, das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge zu löschen. Auch mit dieser Argumentation setze sich der angefochtene Beschluû des Bundespatentgerichts nicht auseinander. Hierin liege zugleich auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG.
II. Die auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestützte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist zulässig, weil mit ihr ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbeschwerdegrund, daû die Entscheidung nämlich nicht mit Gründen versehen sei, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG, geltend gemacht wird und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 -Parkkarte m. Hinw. auf die st. Rspr. des Senats).

1. Zur Begründung seiner Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung sei gegenüber den Entgegenhaltungen neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt, hat das Bundespatentgericht zunächst die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Gebrauchsmusters und der vier von ihm erörterten Entgegenhaltungen dargestellt. Dabei hat es allerdings als einzigen Unterschied der europäischen Patentschrift EP 0 408 241 zu den Merkmalen des Oberbegriffs des Streitgebrauchsmusters das Vorhandensein von mehreren Durchgangslöchern in der Tintenzufuhrnadel herausgearbeitet. Weitere Unterschiede hat es in den in der Entgegenhaltung so nicht vorhandenen Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Streitgebrauchsmusters gesehen. In gleicher Weise ist es auf den sonstigen Stand der Technik näher eingegangen. Dies genügt zur nachvollziehbaren Begründung der Neuheit gegenüber der Offenbarung aus diesen Schriften. Es hat sodann weiter ausgeführt, gegenüber diesem Stand der Technik bedürfe es mehr als routinemäûiger Bemühungen des Fachmanns, um zur Lösung des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, der Fachmann erkenne erst aufgrund eingehender Überlegungen, wie er durch geeignete Mittel Störungen vermeiden könne, die nach dem Wiederaufsetzen der Patrone auf den Aufzeichnungsvorrichtungskörper auftreten könnten. Diese Überlegungen würden nicht schon durch die erörterten Entgegenhaltungen veranlaût. Auch insoweit hat es sich im einzelnen mit dem Stand der Technik auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nachvollziehbar und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erläutert.
Ohne Erfolg stellt die Antragstellerin demgegenüber auf die sodann folgende Begründung des Bundespatentgerichtes ab, wonach "überdies" den Druckschriften kein Hinweis dahingehend zu entnehmen sei, die (stumpfe) Tintenzufuhrnadel mit Durchgangslöchern zu versehen. Diese Erwägung ist, wie sich aus dem geschilderten Zusammenhang ergibt, der vom Bundespatentgericht als tragend angesehenen Begründung angefügt worden, die zum Auffinden des Gegenstandes von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters erforderlichen Überlegungen seien nicht durch die genannten Druckschriften veranlaût gewesen.
Zwar fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an einer Begründung, wenn auf selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird oder hierzu eine Beweiswürdigung vollständig fehlt (Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator II). Dies gilt auch für den Komplex der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schrittes, der den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln vergleichbar ist (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 30.9.1997 - X ZB 17/96, GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn). Mit diesem Komplex hat sich aber das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluû auseinandergesetzt und ein von einer Begründung getragenes Ergebnis gefunden. Daû diese Begründung nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft ist, soweit sie sich abschlieûend auch mit den Durchgangslöchern der Tintenzufuhrnadel befaût, kann nicht dem Fehlen einer Begründung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gleichgestellt werden. Ob die Gründe der angefochtenen Entscheidung vollständig und inhaltlich richtig sind, ist nicht Gegenstand einer Überprüfung der Entscheidung auf das Fehlen einer Begründung.
Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ging nach den Ausführungen der Antragstellerin dahin, bei richtigem Verständnis müsse das Merkmal "mehrere Durchgangslöcher", das das Bundespatentgericht für erörterungsbedürftig hielt, unberücksichtigt bleiben, weil es kein die unter Schutz gestellte Tintenpatrone beschreibendes Merkmal sei. Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte einen Hinweis gegeben, wie das Gebrauchsmuster aus Sicht der Antragstellerin richtig zu verstehen sei. Das Bundespatentgericht hat dies anders gesehen, wie die Begründung zeigt, auch wenn sie sich mit der Argumentation in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt in der abweichenden Beurteilung durch das Bundespatentgericht nicht. Ob die andere Sicht des Bundespatentgerichts richtig ist, ist im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin geltend macht, die Entscheidung des Bundespatentgerichts enthalte keine Begründung zu der Entscheidung über die Kosten des Löschungsverfahrens. Zwar hat das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochen. Das Bundespatentgericht hat aber eingangs seiner Begründung unter II. ausgeführt, daû es, soweit der angefochtene Beschluû des Patentamts nicht angegriffen werde, bei der ausgesprochenen Löschung verbleibe und der darüber hinaus gestellte Löschungsantrag sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Bundespatentgericht muûte danach nicht nochmals begründen, warum es bei der dieser prozessualen Situation entsprechenden Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes verbleiben sollte.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 18 Abs. 4 S. 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich erachtet.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 109


(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 18


(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. (2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Bet

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.