Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2002 - X ZA 5/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.
Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen worden sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2, 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen
insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Des- sen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck
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Referenzen - Gesetze
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.