Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2010 - VIII ZR 283/09

bei uns veröffentlicht am27.04.2010
vorgehend
Amtsgericht Köpenick, 12 C 353/07, 14.02.2008
Landgericht Berlin, 67 S 89/08, 07.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 283/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die
Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte Räumungsfrist ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
2
Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.

II.

3
Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.
4
Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 C 353/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2009 - 67 S 89/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Referenzen

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.