Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - VIII ZR 249/14

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
- 2
- Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Anhörungsrüge hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keineswegs vorgetragen, die Verneinung eines Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen widerspreche der Richtlinie 2011/83/EU. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Mitgliedstaaten hätten - anders als während der Geltungsdauer der früheren Richtlinie 97/7/EG - mit Rücksicht auf die "Vollharmonisierung" (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU) nicht mehr die Möglichkeit, zu Gunsten von Verbrauchern ein höheres Schutzniveau als die Richtlinie zu gewährleisten. Beide Gesichtspunkte sind erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemacht worden und können mithin schon aus diesem Grund keine Gehörsverletzung begründen.
- 3
- Davon abgesehen ist das neue Vorbringen aber auch unerheblich. Denn die Richtlinie 2011/83/EU gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 nur für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen sind, mithin nicht für den streitgegenständlichen Fernabsatzvertrag, der vom 25. Februar 2013 datiert (Senatsurteil, Rn. 14).
- 4
- Das weitere von der Anhörungsrüge nochmals wiederholte Vorbringen der Klägerin hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 -
LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -

Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.