Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2019 - VIII ZB 80/18

bei uns veröffentlicht am25.09.2019
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 47 C 528/17, 07.08.2018
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 T 35/18, 17.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 80/18
VIII ZB 82/18
vom
25. September 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:250919BVIIIZB80.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 28. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Düsseldorf. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Beide Parteien sind anwaltlich nicht vertreten.
2
1. Herr M. hat gegenüber dem Amtsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2018 die "Vertretung der Beklagten" angezeigt und reicht seither "namens und im Auftrag der Beklagten" - teilweise mit Anträgen versehene - Schreiben in dem Verfahren ein. Mit der an die Beklagte adressierten und dieser zugegangenen Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde ihr eine zehntägige Frist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht für M. gesetzt. Eine solche Vollmacht gelangte bisher nicht zu den Akten, sondern lediglich eine - nicht ausreichende - Faxkopie.
3
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Amtsgericht das von M. , der sich im Rubrum des Schriftstücks als "Prozessbevollmächtigter" der Beklagten bezeichnet, gegen die Richterin J. eingereichte Ablehnungsgesuch vom 23. März 2018 als (offensichtlich) unzulässig verworfen.
4
Den hiergegen von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten erhobenen Rechtsbehelf - von ihm als "sofortige Beschwerde" beziehungsweise "Anschlussbeschwerde" bezeichnet - hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 als unzulässig verworfen. In demselben Beschluss hat die entscheidende Einzelrichterin des Landgerichts das gegen sie von M. erhobene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig verworfen.
5
Gegen diesen Beschluss wendet sich M. mit der "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten Rechtsbeschwerde vom 18. Mai

2018.

6
2. Mit Beschluss vom 7. August 2018 hat das Amtsgericht das dort von M. gegen die Richterin Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch vom 25. Juni 2018, in dem er sich als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bezeichnet, als unzulässig verworfen.
7
Die von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde vom 5. September 2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2018 zurückgewiesen.
8
Hiergegen wendet sich M. mit der "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten weiteren Rechtsbeschwerde vom 2. Oktober 2018.

9
3. Bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 hat M. sämtliche (namentlich bezeichneten) Mitglieder des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs "für die Beklagte und Beschwerdeführerin" wegen "Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt.

II.

10
1. Das vorgenannte Ablehnungsgesuch ist unzulässig und unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen.
11
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (siehe nur Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZAVIII ZA 2/17, juris Rn. 11). So verhält es sich hier.
12
b) Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch vom 28. September 2018 im Hinblick auf eine bislang trotz richterlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegte schriftliche Vollmacht (vgl. § 80 ZPO) überhaupt von einer Partei des Rechtsstreits (vgl. § 42 Abs. 3 ZPO) - hier der Beklagten - angebracht wurde. Denn das Befangenheitsgesuch ist jedenfalls rechtsmissbräuch- lich erhoben worden, da ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den - im Verfahren bisher nicht tätigen - Mitgliedern des VIII. Zivilsenats rechtfertigen könnte, in dem Ablehnungsgesuch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
13
2. Die beiden von M. "namens und in Vollmacht" der Beklagten eingelegten Rechtsbeschwerden vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 sind ebenfalls unzulässig.
14
Die Rechtsbeschwerden sind bereits unstatthaft, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen wurden noch deren (jeweilige) Zulässigkeit vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem sind sie nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden (§ 574 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Beide Rechtsbeschwerden sind daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen VIII ZB 80/18:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2018 - 47 C 528/17 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2018 - 21 T 18/18 -
Vorinstanzen VIII ZB 82/18:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2018 - 47 C 528/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2018 - 21 T 35/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 133


In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)