Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2002 - VII ZR 252/01

bei uns veröffentlicht am04.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 252/01
vom
4. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2002 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 983.833,79 ? Thode Haß Wiebel Kuffer Kniffka

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2002 - VII ZR 252/01 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2010 - VII ZR 117/08

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 117/08 vom 22. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1 a) Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die Entscheid

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2015 - 8 U 117/12

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Juni 2012 - 3 O 67/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an di

Referenzen

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)