Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über dieVerpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)