Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2014 - VII ZR 211/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 211/13
vom
5. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter
Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Kostenentscheidung des genannten Urteils wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung ist richtig, da bisher nur über die erste Stufe der vom Beklagten erhobenen Stufenwiderklage entschieden worden ist. Soweit die Klägerin die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung beanstandet, liegt eine offenbare Unrichtigkeit nicht vor. Gegenstandswert: 25.474,84 € Kniffka Frau Richterin am Bundesgerichtshof Halfmeier Safari Chabestari kann wegen ihres Urlaubs nicht unterschreiben. Kniffka Kartzke Graßnack
Vorinstanzen:LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - VI-U (Kart) 1/13 -
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