Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - VII ZR 181/00

bei uns veröffentlicht am16.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 181/00
vom
16. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
gegen
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 wird insoweit angenommen , als durch Verneinung des zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Minderungsanspruchs wegen der Betonqualität der Tiefgarage in Höhe eines Betrages von 248.900,35 DM zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Sie hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Antrag der Revision, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1, § 239 Abs. 1 ZPO auch hinsichtlich der übrigen Beklagten und Revisionskläger bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Forderung als Gesamthänder und notwendige Streitgenossen Wirkung haben kann (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rdn. 29). Streitwert bis zur Teilannahme: 224.672,31 ? Streitwert nach der Teilannahme: 127.260,73 ? Ullmann Thode Haß Kuffer Bauner

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - VII ZR 181/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - VII ZR 181/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - VII ZR 181/00 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Referenzen

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.