Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2009 - VII ZR 162/08

10.09.2009
vorgehend
Landgericht München I, O 23330/05, 20.06.2007
Oberlandesgericht München, 18 U 3872/07, 29.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 162/08
vom
10. September 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Leupertz

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht durfte den neuen bestrittenen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen, der aus Nachlässigkeit nicht in erster Instanz geltend gemacht worden ist.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, der neue Vortrag hätte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das Landgericht nicht auf die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung hingewiesen habe. Das Landgericht hat durch Beschlüsse vom 29. März 2006 und vom 31. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für den geltend gemachten Schaden dargelegt habe und sein Vorbringen unschlüssig sei. Es hat auch darauf hingewiesen, dass auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nicht möglich sei und mitgeteilt, welcher Vortrag notwendig sei.
Das Berufungsgericht durfte danach die neue Schadensberechnung zurückweisen. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass einzelne Elemente dieser Schadensberechnung erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden konnten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Schadensberechnung als solche neu war und bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können. Schadensberechnung geht, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.000.000,00 € Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Referenzen

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)