Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - VII ZB 24/02

bei uns veröffentlicht am19.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 24/02
VII ZB 25/02
vom
19. Dezember 2002
in dem Verfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:
Die Anträge und Beschwerden der Antragstellerin und Beschwerdeführerin aus ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 werden verworfen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerden nach einem Gegenstandswert von 14.247,96 (27.866,60 DM).

Gründe:

Mit ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 verfolgt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin insgesamt 13 Anträge. Zwei dieser Anträge (Nr. 2 und 9) stellen Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen dar. Alle Anträge und Beschwerden sind ungeachtet der Bedenken gegen ihre sonstige Zulässigkeit schon deshalb zu verwerfen, weil sie von dem Geschäftsführer der Antragstellerin und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt und eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verstößt die Verpflichtung, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, nicht gegen Verfassungsrecht und auch nicht gegen Europäisches Recht.
Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka

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