Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - VII ZA 13/15

13.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZA13/15
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die
Richterinnen Graßnack und Sacher

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2015 zu bewilligen und ihm einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2015 vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Soweit das Berufungsgericht das erstmals in diesem zweitinstanzlichen Schriftsatz gebrachte Zeugenbeweisangebot (Zeuge S. G.) zum Beweis für die Vereinbarung einer Stundung des Darlehens bis jedenfalls Ende Juli 2012 als verspätet zurückgewiesen hat, stellt dies kein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dar. Der Beklagte hatte bereits aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen W. A.) Veranlassung, gegebenenfalls weitere Zeugen für die von ihm behauptete Stundungsvereinbarung zu benennen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.07.2014 - 3 HKO 24882/12 -
OLG München, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 U 3441/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.