Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - VI ZR 562/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000 € festgesetzt. Dies ist erfolgt, weil der Kläger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € auf mindestens 25.000 € sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von weiteren 324,87 € verfolgt hat. Die darüber hinausgehende erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000 € hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.