Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - VI ZR 562/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2014
vorgehend
Landgericht Münster, 111 O 126/11, 27.06.2013
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 106/13, 14.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 562/13
vom
10. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
Dr. Oehler

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Beschwerdewert: 20.000 €

Gründe:

1
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000 € festgesetzt. Dies ist erfolgt, weil der Kläger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € auf mindestens 25.000 € sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von weiteren 324,87 € verfolgt hat. Die darüber hinausgehende erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000 € hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - VI ZR 562/13 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.