Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2009 - VI ZR 268/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 268/08
vom
12. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118 SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl. Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118 SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08, § 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung 2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.460,09 € Müller Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.07.2007 - 2 O 973/04 -
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Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)