Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - VI ZB 52/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB52.16.0
bei uns veröffentlicht am24.04.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 328 O 427/14, 24.03.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 W 21/15, 01.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 52/16
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch
dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht
einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll.
BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 52/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB52.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:
Den Beklagten zu 1 und zu 2 wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Februar 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerden gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 7.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Anlagebetruges auf Schadensersatz in Anspruch. Er beteiligte sich über eine Treuhänderin mit einer Kommanditbeteiligung von nominal 38.000 € an einer Kommanditgesellschaft. Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin und Fondsgesellschaft sowie der Anbieterin. Das Beteiligungskonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft der u.a. vom Beklagten zu 1 als Mitglied des Vorstands geführten D. AG Darlehen gewähren sollte, so dass die Anleger am Geschäftsmodell und Erfolg dieser Gesellschaft partizipierten.
2
Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
3
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten bereits 2008 den Entschluss gefasst, über verschiedene gleichartige Fonds Anlegergelder einzusammeln, die Gelder zum wesentlichen Teil untereinander aufzuteilen und für eigene Zwecke zu verbrauchen. Sie hätten ein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 bestreiten den Vortrag.
4
Der Kläger hat gegen die Beklagten Arrestbeschlüsse erwirkt und im Oktober 2014 Klage bei dem Landgericht Hamburg eingereicht.
5
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt erhob im Januar 2015 Anklage u.a. gegen die Beklagten. Die Anklageschrift umfasste über 3.100 Seiten. Im September 2015 begann der Strafprozess vor dem Landgericht. Schon die Verlesung der Anklageschrift dauerte bis Januar 2016.
6
Der Kläger hat im Februar 2015 nach § 149 ZPO die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens beantragt. Ausweislich einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft gehörten rund 150 Unternehmen zur sog. …-Firmengruppe; rund 2.200 Konten seien auszuwerten gewesen. Den Vermögensschaden schätzte die Staatsanwaltschaft auf rund 240 Mio. €. Der Kläger hat argumentiert, es seien 100 Terabyte (die Abkürzung "TB meint Terabyte, wobei gilt 1 Byte = 8 Bit) an Akten und Emails ausgewertet worden; allein die Ermittlungsakte umfasse 1.100 Ordner mit rund 80.000 Blatt Papier.
7
Die Beklagten haben einer Aussetzung widersprochen, da sich der Verdacht einer Straftat nicht "im Laufe des Rechtsstreits" ergeben, sondern bereits vorher bestanden habe. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass das Strafverfahren angesichts seines Umfangs und einer vorhersehbar zeitaufwändigen Beweisaufnahme binnen eines Jahres erledigt werden könne.
8
Das Landgericht Hamburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. März 2015 bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und zu 2 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Aussetzungsgrund liege vor, weil eine Aussetzung auch dann möglich sei, wenn der Verdacht einer Straftat schon bei Klageerhebung vorgelegen habe und sich die Klage hierauf ausdrücklich stütze. Das Ziel, bessere Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens zu nutzen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, sei unabhängig von der Frage, wann eine Straftat begangen werde. Zudem komme es auf den Verdacht des Zivilgerichts an, den es naturgemäß erst während des Verfahrens schöpfen könne. Weiter lägen keine Ermessensfehler des Landgerichts vor. Vorliegend seien das Zivil- und das Strafverfahren aufeinander bezogen, so dass die strafrechtlichen Ergebnisse auf das Zivilverfahren Einfluss haben könnten. Insbesondere komme eine Aussetzung in Betracht, wenn aus dem Strafverfahren - wie im vorliegenden Fall - objektivierbare Beweismittel, namentlich Sachverständigengutachten nutzbar gemacht werden könnten. Auch sei das Interesse, das Zivilverfahren nicht unangemessen zu verzögern, in der Entscheidung berücksichtigt worden. Ebenso wenig führe der vom Landgericht erkannte Umstand, dass das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern könne, zu einem Ermessensfehler. In der Gesamtschau lägen gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor.
9
Mit den dagegen gerichteten, vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden - für deren Einlegung und Begründung sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, nachdem der erkennende Senat ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt hat - machen die Beklagten weiterhin geltend , dass die Aussetzung nicht gerechtfertigt sei.

II.

10
Den Beklagten zu 1 und zu 2 war gemäß § 233 Satz 1 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerden zu bewilligen.

III.

11
Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie sind aber unbegründet.
12
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Vorliegen des Aussetzungsgrundes uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl., § 252 Rn. 8). Ebenso zutreffend geht es davon aus, dass ein solcher gegeben ist.
13
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 473; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn. 4; Fritsche, in: MüKo ZPO, 5. Aufl., 2016, § 149 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., 2018; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 149 Rn. 2; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1).
14
aa) Der Wortlaut der Norm, wonach das Gericht, wenn sich "im Laufe eines Rechtsstreits" der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die Norm richtet sich an das Zivilgericht und ermächtigt es, nach eigenständiger Prüfung das Verfahren unter den näher beschriebenen Voraussetzungen auszusetzen. Die Wendung "im Laufe des Rechtsstreits" ist im Kontext mit dem Adressaten der Norm daher so zu verstehen, dass es auf den - naturgemäß erst nach Beginn des Zivilverfahrens - entstehenden Verdacht des mit der Sache befassten Zivilgerichts ankommt (so auch schon OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656; zustimmend Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 149 Rn. 2).
15
bb) Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn der Normzweck besteht darin, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, die Ermittlungen und den Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden (Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 1 und 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., 2018, § 149 Rn. 2; Wendlandt, in: BeckOK ZPO, 27. Ed., 12/2017, § 149 Rn. 1; Wöstmann, in: Sänger, ZPO, 7. Aufl., 2017, § 149 Rn. 1; Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 149 Rn. 1). Diese Gesichtspunkte greifen aber unabhängig davon Platz, ob der Verdacht einer Straftat vor oder erst nach Beginn eines Zivilrechtsstreits entsteht.
16
b) Soweit die Rechtsbeschwerden die auf einen Beschluss des OLG Celle (NJW 1969, 280) gestützte Ansicht vertreten, ein Aussetzungsgrund bestehe nicht, wenn es sich in Straf- und Zivilverfahren um denselben Sachverhalt handele, ist dem nicht zu folgen. Die Auffassung wird damit begründet, die Ermittlung der strafbaren Handlung sei nicht von Einfluss auf das Zivilverfahren, weil das Zivilgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ohne weiteres verwerten dürfe. Die von den Rechtsbeschwerden damit unterstellte völlige Unabhängigkeit von Zivil- und Strafverfahren besteht jedoch so nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 2 StR 384/72, NJW 1973, 206, 207 a.E.; OLG Frankfurt, VersR 1982, 656). Das Gesetz geht davon aus, dass die Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von Einfluss sein können. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 149, 411a, 581 ZPO bewusst weitere Verzahnungen zwischen den Verfahren geschaffen. Gerade mit dem 2006 ergänzten § 411a ZPO sollen Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Form von Sachverständigengutachten im Zivilverfahren verwertet werden können (BT-Drucks. 16/3038, S. 38 reSp). Daher ist bei Sachverhaltsidentität eine Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 149 Rn. 4; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 4; Dörr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 149 Rn. 5). Die behauptete Straftat im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO kann zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs sein (OLG Köln, VersR 1973, 473; OLG Hamburg, MDR 1975, 669, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1531; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 7 W 33/13, BeckRS 2014, 04284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 149 Rn. 5).
17
2. Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden auch gegen die Ermessensausübung des Beschwerdegerichts, das gewichtige Gründe im Sinne des § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO für gegeben erachtet und damit eine (erstmalige) Aussetzung des Verfahrens für zulässig gehalten hat, selbst wenn das Strafverfahren voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Die Rechtsbeschwerden selbst ziehen nicht in Zweifel, dass die Aussetzung der Verhandlung auch bei voraussichtlich mehr als einjähriger Strafverfahrensdauer jedenfalls dann zulässig ist, wenn hierfür absehbar gewichtige Gründe vorliegen. Sie wenden sich allein gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, gewichtige Gründe lägen vor. Die entsprechende Beurteilung des Beschwerdegerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Komplexität des möglichen Tatgeschehens, der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmung eines möglichen Tatgeschehens durch den Kläger, der Frage der laufenden Verjährungsfrist , ohne dass der Kläger Einfluss auf das Ermittlungs- oder Strafverfahren nehmen könnte, sowie der dem Kläger im Interesse des Staates nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO verweigerten Akteneinsicht auseinandergesetzt und diese in seine Gesamtschau eingestellt. Eine Vorverurteilung seitens des Beschwerdegerichts und damit ein Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen in den Abwägungsvorgang hat nicht stattgefunden. Das Beschwerdegericht hat erkennbar die Berechtigung der gegen die Beklagten im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe offengelassen.
18
3. Soweit die Rechtsbeschwerden schließlich meinen, der Kläger übe - für das Gericht im Sinne der Ausübung seiner Dispositionsmaxime bindend - sein Wahlrecht aus, ob er sich im Wege des Adhäsionsverfahrens (§ 403 StPO) am Strafverfahren beteilige oder ein Zivilverfahren anstrenge, und daraus ableiten wollen, dass im Rahmen der ausgeübten Auswahl eines Zivilverfahrens ein "Rückgriff" auf das Strafverfahren nach § 149 ZPO ausgeschlossen sei, ist ihnen auch hierin nicht zu folgen. Es liegt in der Hand der Parteien, ein Zivilverfahren anzustrengen und zu führen. Normadressat des § 149 Abs. 1 ZPO ist aber das Zivilgericht. Die prozessleitende Ermessensentscheidung des Zivilgerichts kann - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden - im Interesse von Prozessökonomie und einheitlichen Prozessergebnissen durchaus dazu führen, dass der Wille der Parteien, ein Verfahren fortzusetzen, in zeitlich begrenztem Umfang suspendiert wird. Der 2001 eingefügte Absatz 2 der Vorschrift gibt den Parteien nach Ablauf der Jahresfrist die Möglichkeit, mit einem Fortsetzungsantrag das Zivilgericht zur Verfahrensförderung anzuhalten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121 liSp), sofern nicht gewichtige Gründe für den Fortbestand der Aussetzung streiten. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 328 O 427/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 6 W 21/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 406e Akteneinsicht


(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes

Strafprozeßordnung - StPO | § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren


Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - II ZB 30/04

bei uns veröffentlicht am 12.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 252, 91, 97 a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann d

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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

6
1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.