Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2002 - V ZR 99/02

bei uns veröffentlicht am20.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 99/02
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:


Das Oberlandesgericht hat die Beschwer nach §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. entsprechend den Angaben der Parteien auf 50.000 DM festgesetzt. Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf.
Das vorgelegte Gutachten ist nicht geeignet, eine höhere Beschwer darzutun. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Lage des Grundstücks, durch die sich - wie der Gutachter formuliert hat - ein durchschnittlicher Kaufinteressent bei einem "Blick auf das Gebäude der Liedertafel und durch die Kenntnis der gelegentlichen Veranstaltungen vom Kauf des Anwesens" abschrecken läßt. An dieser Situation ändert sich nichts Wesentliches, wenn dem Kaufinteressenten bekannt ist, daß der Kläger in einem Rechtsstreit die Einhaltung bestimmter Lärmpegel durchgesetzt hat. Auch dann ist der Wert des Anwesens durch die Möglichkeit erheblicher Lärmimmissionen gemindert, de-
nen ein potentieller Käufer gegebenenfalls mit Hilfe aufwendiger Vollstrekkungsbemühungen entgegenwirken müûte.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2002 - V ZR 99/02 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.