Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2012 - V ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am02.02.2012
vorgehend
Amtsgericht Brühl, 23 C 650/09, 26.07.2010
Landgericht Köln, 29 S 187/10, 10.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 74/11
vom
2. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Kläger rügt, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, dass zwischen den Sondernutzungsbereichen und dem Gebäude selbst eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende plattierte Fläche in Form eines Fußweges mit 1 m Breite verlaufen sei, der von der Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht habe erfasst werden können.
2
2. Diesen Vortrag hat der Senat schon deswegen nicht übergangen, weil er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
3
a) Der Senat prüft nicht, was die Parteien in erster oder zweiter Instanz vorgetragen haben. Seiner Beurteilung unterliegt vielmehr nur dasjenige Parteivorbringen , das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder das durch eine begründete Verfahrensrüge in das Verfahren eingeführt wird (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es.
5
Wenn der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge geltend macht, der als übergangen gerügte Vortrag ergebe sich aus den Seiten 3 Absatz 4 und 4 Absatz 1 des Berufungsurteils, so ist das schlicht falsch. Dort finden sich Ausführungen zu den geäußerten Rechtsansichten des Klägers im Berufungsverfahren. Über einen Tatsachenvortrag des Klägers wird dort nichts referiert. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll Sachvortrag des beschriebenen Inhalts ergibt, macht der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst nicht geltend. Eine dort etwa enthaltene pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze wäre unbeachtlich.
6
Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der möglicherweise zur Aufnahme des Vortrags in das Urteil des Berufungsgerichts hätte führen können (§ 320 ZPO), hat der Kläger nicht gestellt. Ebenso wenig enthält die Revisionsbegründung eine Rüge, dass dieser Vortrag vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Vortrag zu sprechen gekommen ist, ist unerheblich. Dadurch wird er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Eine Verfahrensrüge hätte, wenn sie denn überhaupt mit Erfolg hätte geltend gemacht werden können, nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden können. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Brühl, Entscheidung vom 26.07.2010 - 23 C 650/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2011 - 29 S 187/10 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Referenzen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.