Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - V ZR 70/02

bei uns veröffentlicht am10.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 70/02
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:


Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachenvortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchen ihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - V ZR 70/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - V ZR 70/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - V ZR 70/02 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Referenzen

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.