Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2000 - V ZR 386/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 150.000 DM.
Gründe:
I.
Das Berufungsurteil, durch das die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. September 1999 zugestellt. Dieser reichte die Urteilsausfertigung, auf der als unrichtiger Verkündungstermin der 9. August 1999 vermerkt war, mit Schriftsatz vom 24. September 1999 an das Oberlandesgericht zurück, das mit Beschluß vom gleichen Tage den Verkündungsvermerk auf den 6. September 1999 berichtigte. "Ausfertigung des Urteils vom 9. August 1999 verbunden mit Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 1999" wurdedem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 1999 zugestellt.
Die Revisionsschrift der Revisionsanwälte des Klägers ging am 2. November 1999, ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 30. Dezember 1999 beim Bundesgerichtshof ein.
II.
1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt an einem durchgreifenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgeblich ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtig gestellt wird. Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 26. September 1988, II ZB 6/88, BGHR ZPO § 319 Abs. 1
- Urteilsformel 1 - m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedoch nicht, weil nur das Datum der Verkündung des zugestellten Urteils unrichtig angegeben war.
Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Verspätung des eingelegten Rechtsmittels auch ein Verschulden. Er hätte die in den gängigen Prozeßrechtskommentaren wiedergegebene und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 319 ZPO berücksichtigen müssen. Auf die von der Revision genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681) und vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258, 259) konnte er sich nicht berufen , weil es dort um Fehler im Zustellungsvorgang selbst ging, die der Anlaß für eine zweite Zustellung der Entscheidung waren. Auch die Verbindung des Berichtigungsbeschlusses mit dem Urteil gab keinen Anlaß zu der Annahme, das Gericht sehe die erste Zustellung des Urteils nicht als ordnungsgemäß und wirksam an. Die zweite Zustellung galt ersichtlich nur dem Berichtigungsbeschluß , dem die mit Berichtigungsvermerk (§ 319 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versehene Urteilsausfertigung beigefügt war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531).
2. Durch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs bleibt die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, so daß zugleich die Revision zu verwerfen ist.
Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.