Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2002 - V ZR 214/00

bei uns veröffentlicht am05.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 214/00
vom
5. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgericht weitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen und den Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes bei dem Beklagten zu 2 die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen den Parteien am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien diese Kosten gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von den Klägern übernommen worden.

II.


Die Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und als solche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.
Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO zur Zahlung des mit der Kostenrechnung angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. Der den Klägern in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach § 126 ZPO gegen die mit den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten Beklagten ein selbständiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der umstrittenen 2.353,64 DM erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsanwalt ist dieser Anspruch gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO kraft Gesetzes auf die Bundeskasse übergegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juni 1997, XII ZR 254/94, NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die Parteien der Staatskasse durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie im Rahmen des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlich der Anwaltskosten der Kläger im Revisionsverfahren abschlossen. Die bedürftige Partei, hier also die Kläger, ist nämlich nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsanwalts über den Titel zu verfügen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 126 Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auch zugunsten der Staatskasse (AnwKomm-BRAGO/Schnapp, § 130 Rdn. 15). Da vorliegend bereits mit Erlaß des Nichtannahmebeschlusses auch die zugehörige Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist, konnte die nachfol-
gende Vereinbarung der Parteien das auf die Bundeskasse übergegangene Recht nicht mehr berühren.
Gemäû § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.