Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - V ZR 209/17

published on 24/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - V ZR 209/17
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Previous court decisions
Landgericht Schwerin, 4 O 24/15, 31/03/2016
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 45/16, 27/07/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 209/17
vom
24. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2018, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 27. September 2018 „als Härtefall wegenVerweigerung des Zugangs zum Recht nach Artikel 19 und 20 GG“ aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Entscheidung des Senats ist endgültig. Deshalb ist auch ein Rechtsmittel gegen die nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen vorzunehmende Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht gegeben. Auch Niederschlagung der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht , weil die Sache richtig behandelt worden ist, § 21 GKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4 O 24/15 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.07.2017 - 3 U 45/16 -
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Annotations

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.