Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - V ZR 107/14

bei uns veröffentlicht am19.08.2015
vorgehend
Landgericht Aurich, 2 O 826/11, 04.07.2013
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 73/13, 17.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 107/14
vom
19. August 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 11. August 2015 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Maßgeblich ist - wie auch die Beklagte erkennt - der Wert der Grundstücke, § 6 Satz 2 ZPO.
2
Insoweit hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf den seitens der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Wert von 60.000 € verwiesen und eingehend begründet, warum sie diesen - in Anlehnung an eine Verkehrswertermittlung des Gutachterausschusses - für richtig hält. Die vorgetragenen Tatsachen hat der Senat seiner Schätzung des Verkehrswerts zugrunde gelegt und ist damit der Einschätzung der Beklagten gefolgt. Die von dieser nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Reduzierung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden; sie hätten bei rechtzeitigem Vorbrin- gen im Übrigen zur Folge haben können, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 O 826/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.04.2014 - 1 U 73/13 -

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Referenzen

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.