Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - V ZR 107/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Maßgeblich ist - wie auch die Beklagte erkennt - der Wert der Grundstücke, § 6 Satz 2 ZPO.
- 2
- Insoweit hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf den seitens der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Wert von 60.000 € verwiesen und eingehend begründet, warum sie diesen - in Anlehnung an eine Verkehrswertermittlung des Gutachterausschusses - für richtig hält. Die vorgetragenen Tatsachen hat der Senat seiner Schätzung des Verkehrswerts zugrunde gelegt und ist damit der Einschätzung der Beklagten gefolgt. Die von dieser nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Reduzierung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden; sie hätten bei rechtzeitigem Vorbrin- gen im Übrigen zur Folge haben können, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 O 826/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.04.2014 - 1 U 73/13 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.