Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - V ZB 88/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 43.500 €.
Gründe:
- 1
- Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
- 3
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“ ) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
- 4
- Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 K 109/07 -
LG Aurich, Entscheidung vom 22.07.2010 - 4 T 234/10 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.