Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - V ZB 46/00

bei uns veröffentlicht am30.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 46/00
vom
30. November 2000
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider,
Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Ä nderung des in dem Beschluß vom 28. September 2000 festgesetzten Werts des Beschwerdegegenstands.
Der Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2000 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2000 wird nicht abgeholfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:


Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig (§ 14 Abs. 2 KostO), aber nicht begründet. Die Festsetzung des Beschwerdewerts und der Kostenansatz sind richtig.
1. Nach §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach billigem Ermessen festzusetzen. Das rechtfertigt es, den Wert hier mit 13.607,11 DM anzunehmen, denn die Rechtsmittel des Beteiligten
zu 1 richten sich gegen seine vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags.
2. Der Beteiligte zu 1 hat nach §§ 47 WEG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen, weil er ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Die Höhe der Kosten berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WEG, 1 und 32 KostO. Danach ist hier das Dreifache der vollen Gebühr anzusetzen, weil es zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Eine volle Gebühr bei einem Gegenstandswert zwischen 10.000 DM und 15.000 DM beträgt 90 DM, so daß das Dreifache den Betrag von 270 DM ausmacht. Ihn schuldet der Beteiligte zu 1 nach § 3 Nr. 1 KostO, weil ihm durch den Senatsbeschluß vom 28. September 2000 die Kosten auferlegt wurden.
3. Ein Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegt dem Senat nicht vor. Im übrigen wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil das von dem Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2000 eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 KostO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - V ZB 46/00 zitiert 2 §§.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Referenzen

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.