Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 151/09

bei uns veröffentlicht am10.12.2009
vorgehend
Landgericht Köln, 29 T 149/08, 30.03.2009
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 63/09, 29.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 151/09
vom
10. Dezember 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 151/09 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2009 aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 246.344,64 € (TOP 4, 10, 11 zusammen 1.000 €; TOP 8 3.344,64 €; TOP 9 2.000 €; TOP 5 bis 7 je 80.000 €).

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft , die von der Firma V. Verwaltung für Haus- und Grundbesitz GmbH & Co KG (V. ) verwaltet worden war.
2
In der Eigentümerversammlung vom 8. September 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beteiligte zu 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zur Verwalterin zu bestellen (TOP 4). Darüber hinaus beschlossen sie die für die Zeit der Verwaltung der Gemeinschaft durch die V. von der Be- teiligten zu 4 erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (TOP 5 bis 7), der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnungen ein weiteres Honorar von 3.344,64 € zu gewähren (TOP 8), die Beteiligte zu 4 zu ermächtigen, in Abstimmung mit dem Beirat der Gemeinschaft die V. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und hiermit eine Rechtsanwältin zu beauftragen (TOP 9), den Wirtschaftsplan 2005 (TOP 10) und die Nachfinanzierung der Lüftung der Tiefgarage (TOP 11).
3
Mit bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die zu TOP 4 bis 11 gefassten Beschlüsse angefochten. Dem hat sich die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 17. November 2004 angeschlossen. Im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Anfechtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Nach der Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 2008 hat der Antragsteller zu TOP 4 beantragt festzustellen, dass sein Anfechtungsantrag bis zur Erledigung des Verfahrens durch den Ablauf des Zeitraums der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin begründet gewesen sei. Zur Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüssen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4
Mit dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 am 26. August 2008 zugestelltem Beschluss vom 13. August 2008 hat das Amtsgericht die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 2 und die von dem Antragsteller zu TOP 4 bis 8 gestellten Anträge zurückgewiesen. Dem von dem Antragsteller zu TOP 9 gestellten Antrag hat es stattgegeben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.
5
Die Beteiligten zu 3 haben die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten , soweit dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, mit welcher er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet, soweit dieses über die Gültigkeit der Tagesordnungspunkte 5 bis 8 und zu den Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 über die Kosten des Verfahrens zu seinem Nachteil entschieden hat.
6
Das Landgericht hat die Erledigung des Anfechtungsverfahrens zum Tagesordnungspunkt 9 festgestellt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die gegenüber dem Landgericht gestellten Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht möchte die Entscheidung des Landgerichts aufheben und das Verfahren an das Landgericht zurückverweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 306), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 2004, 427), des OLG Zweibrücken (ZMR 2005, 407), des OLG Frankfurt vom 24. Dezember 2005, juris, und des OLG Saarbrücken (NZM 2006, 228) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7
Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F., § 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Antragsteller habe sich auch nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde der Beteiligten zu 3 anschließen können. Weil es weiterer Feststellungen bedürfe, sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen.

III.

8
Die Vorlage führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.
9
1. a) Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Anschlussbeschwerde wird von der Zivilprozessordnung in § 567 Abs. 3 ZPO ausdrücklich zugelassen. Für §§ 43 ff. WEG a.F., die auf das im vorliegenden Verfahren anzuwendende Recht gemäß § 62 Abs. 1 WEG weiterhin Anwendung finden, gilt nichts anderes (BGHZ 71, 314, 315 f.; 95, 118, 123 f.). Ein Unterschied zwischen den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WEG a.F. einerseits und den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. andererseits, der zum Ausschuss der Anschlussbeschwerde in Anfechtungssachen führte, besteht nicht. Die von dem Kammergericht in der genannten Entscheidung begründete abweichende Meinung geht fehl. Diese Meinung geht zwar zutreffend davon aus, dass die Anfechtungsfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit das Recht zur Anfechtung zeitlich beschränkt. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss rechtzeitig angefochten hat, sich der Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer nicht anschließen kann.
10
b) Anschlussrechtsmittel haben Bedeutung in Rechtsmittelverfahren, in denen das Verbot der reformatio in peius gilt. Das Verbot wirkt sich aus, wenn einer Klage oder einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird. Legt einer der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ein, ist der Rechtsmittelgegner ohne die Zulassung des Anschlussrechtsmittels auf die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, obwohl die angegriffene Entscheidung auch zu seinem Nachteil ergangen ist. Um einer solchen Beschränkung zu entgehen, müsste auch er das gegen die ergangene Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen, obwohl er im Hinblick auf den erreichten Teilerfolg bereit ist, von der Verfolgung seines weitergehenden Rechtsschutz- ziels Abstand zu nehmen. Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbeschwerde entgegengewirkt werden (BGHZ 86, 51, 53 f.).
11
c) Das gilt auch für das Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. folgt nichts anderes. Die Ausschlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. ist materiell-rechtlicher Natur (Senat , BGHZ 139, 305, 306 m.w.N.). Ihr Ablauf führt zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern getroffenen Beschlüsse. Damit hat der Ablauf verfahrensrechtlicher Fristen, im vorliegenden Fall der in § 45 Abs. 1 WEG a.F. bestimmten Frist, nichts zu tun (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Der Ablauf der von dem Verfahrensrecht bestimmten Beschwerdefrist führt nicht zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse, sondern setzt deren Anfechtung voraus. Diese lässt die in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmte Rechtswirkung entfallen.
12
d) Dass die für ein Rechtsmittel geltende Frist versäumt wird, kann zur Rechtskraft einer Entscheidung und damit zur Bestandskraft einer Entscheidung über die Gültigkeit eines Beschlusses führen. Das gilt jedoch nur nach Maßgabe des Verfahrensrechts. Dieses lässt gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, vgl. § 22 Abs. 2 FGG, als auch - bei teilweisem Unterliegen - die Anschließung an ein Rechtsmittel des Gegners. Solange nach dem Verfahrensrecht die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners stattfindet, tritt die Rechtskraft einer Entscheidung nicht ein, vgl. §§ 567 Abs. 3, 574 Abs. 3, 524 Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO. Für eine Übertragung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. auf das Recht zur Anschließung fehlt es an einer Grundlage (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 25; a.M. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 27; Merle in Bärmann /Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 112).
13
Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des materiellen Rechts zu schließen wäre. Ob die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach materiellem Recht bestandkräftig werden, ist allein davon abhängig, ob sie innerhalb der von diesem Recht bestimmten Frist angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmten Frist, kommt ihr keine weitere Wirkung mehr zu. Die Frage , zu welchem Zeitpunkt ein angefochtener Beschluss aufgrund der Rechtskraft einer Entscheidung über seine Gültigkeit bestandskräftig wird, wird im Falle der rechtzeitigen Anfechtung allein von dem Verfahrensrecht beantwortet (Jacoby, aaO, 322). Für dessen Ergänzung besteht weder Anlass noch Raum.
14
2. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde scheitert nicht daran, dass auch die Beteiligte zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hat und nicht ebenfalls Anschlussbeschwerde erhoben hat. Die für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Antragstellers notwendige verfahrensrechtliche Identität der Beteiligten (Jacoby, aaO, 323) ist gegeben. Der Anfechtungsantrag ist von dem Antragsteller gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden. Aus deren Kreis ist die Beteiligte zu 2 dadurch ausgeschieden, dass sie dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers mit gleich lautenden Anträgen beigetreten ist. Hierdurch ist sie notwendige Streitgenossin des Antragstellers geworden (Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG, Rdn. 47). Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass das Amtsgericht die von ihr gestellten Anträge zurückgewiesen hat.

IV.

15
Eine abschießende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
16
Ob die von der Beteiligten zu 4 für die Jahre 1999 bis 2001 erstellten Abrechnungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (TOP 5 bis 7), kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil sich die Abrechnungen nicht bei den Akten befinden. Von der Ordnungsmäßigkeit dieser Abrechnungen hängt wiederum ab, ob die Zuerkennung einer weiteren Vergütung der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnung (TOP 8) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat.
17
Solange das nicht festgestellt ist, kann auch nicht festgestellt werden, ob die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat (TOP 4). Dass der Zeitraum ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 8. September 2004 zwischenzeitlich abgelaufen ist, lässt das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Bestellungsbeschlusses schon im Hinblick auf die notwendige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht entfallen.
18
Ebenso verhält es sich mit dem zu TOP 9 gefassten Beschluss. Was es mit dem gerichtlichen Verfahren auf sich hat, zu dessen Führung die Beteiligte zu 4 ermächtigt wurde, ist nicht festgestellt. Der Beschluss der Wohnungseigentümer nimmt Bezug auf eine "beiliegende" schriftliche Aufstellung der mit der Verfahrensführung zu beauftragenden Rechtsanwältin. Diese Aufstellung ist nicht zu den Akten gereicht worden; der Vortrag der Beteiligten zu 3 zu dem anhängig gemachten Verfahren ist widersprüchlich.
19
Schließlich kann ohne weitere Feststellungen auch nicht geprüft werden, aus welchem Grund der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit dieses im Hinblick auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2009 - 29 T 149/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2009 - 16 Wx 63/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 45 Fristen der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Referenzen

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.