Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - V ZA 17/17

bei uns veröffentlicht am21.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Sonneberg, XIV 2/17, 10.01.2017
Landgericht Meiningen, 2 T 38/17, 01.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 17/17
vom
21. Juni 2017
in der Rücküberstellungssache
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) nicht dargetan. Er hat lediglich die bereits in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nochmals vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch nicht ausreichend , weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch seine Abschiebung nach Bulgarien grundlegend verändert haben. Dass sie sich trotz der Veränderung seiner Lebensumstände im Ergeb- nis nicht verändert hätten, hat der Betroffene nicht erklärt (vgl. zum Ganzen Senat , Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris mwN).
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, Entscheidung vom 10.01.2017 - XIV 2/17 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 01.03.2017 - (6) 2 T 38/17 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - V ZA 27/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 27/14 vom 21. Mai 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brü

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 27/14
vom
21. Mai 2015
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich – wie hier – infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 – V ZB 320/10, juris Rn. 7). Besondere Gründe, dieden Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3. Februar 2011 – V ZB 320/10, juris Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.

Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 28.07.2014 - 160 XIV 201/14 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 T 450/14 -