vorgehend
Landgericht Bochum, 4 O 526/05, 28.11.2007
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 3/08, 02.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 1/10
vom
20. August 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge (Schriftsätze vom 4. und 17. August 2010) gegen einen Beschluss des Senats, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2
1. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs angesichts der Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben, überhaupt statthaft ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine neue und eigenständige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4 m.w.N.), sondern die Rüge ausschließlich mit Grundrechtsverletzungen begründet, auf denen das Urteil des Berufungsgerichts beruhen soll.
3
2. Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe keinen Anlass, den Beschluss vom 15. Juli 2010 zu ändern. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls im Er- gebnis als richtig dar. Auf die darin enthaltenen Erwägungen zu einer Genehmigung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und den von ihr durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 177 Abs. 1 BGB) kommt es nicht an. Die der Beklagten erteilte Vollmacht vom 14. Oktober 1999 verstößt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz , ist also wirksam.
4
Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Vollmacht vor dem Hintergrund einer "fusionsähnlichen Verbindung" erteilt worden, welche zwischen der V. AG und der Beklagten im Hinblick auf die anstehende Verschmelzung bestanden habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden , dass der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht erfüllt ist, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vorgenommen wird, ihre Grundlage also in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlass hat (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, I ZR 191/82 - WM 1985, 1214, 1215 für die Einziehung fremder Forderungen ). Ein solcher besonderer Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtsbesorgung - wie hier - anlässlich der Auflösung oder Umgestaltung eines Unternehmens von einem Unternehmen desselben Gewerbezweiges im Ganzen übernommen wird (aaO, S. 1216). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beabsichtigte, die Verwaltung von Darlehensverträgen fremder Versicherer zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihres Geschäftsbetriebs zu machen, sind nicht ersichtlich.
5
Ein erheblicher Beweisantritt der Klägerin ist von dem Berufungsgericht nicht übergangen worden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO entsprechend).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 - 4 O 526/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 3/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - V ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetz

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

4
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798). Dazu bedarf es Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. November 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.