Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - StB 22/13

bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
S t B 2 2 / 1 3
vom
10. April 2014
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Verurteilten und seiner Verteidiger am 10. April 2014
gemäß § 372 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 in Verbindung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
2
Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden , ohne Erfolg.
3
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der von § 359 Nr. 5 StPO vorausgesetzten "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" (vgl. MeyerGoßner /Schmitt-Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem Ergebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf Freispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen Strafgesetzes auf eine geringere Strafe erkannt, wenn das Gericht in seine Überzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die das Wiederaufnahmebegehren gestützt ist. Soweit mit der sofortigen Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vorliegenden , von der US-amerikanischen Regierung übersandten Zusammenfassungen früherer Aussagen des Zeugen B. seien wegen Folterung des Zeugen als "nullum" zu betrachten und unverwertbar, bzw. die dort wiedergegebenen Erklärungen stammten nach dem Inhalt der Urteilsgründe möglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies - unbeschadet dessen, dass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon gar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat - allenfalls weiter zu untermauern , dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekun- dungen des Zeugen B. gegenüber seinen US-amerikanischen Verteidigern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. An der Plausibilität der "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" in dem angefochtenen Beschluss ändert dies nichts.
Becker Schäfer Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.