Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - RiZ (B) 6/14

bei uns veröffentlicht am28.07.2015
vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 1 DGH 1/14, 02.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
R i Z ( B ) 6 / 1 4
vom
28. Juli 2015
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 28. Juli 2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Menges sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und
Gericke

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung , den Beschluss vom 9. Juni 2015 zu ändern.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Dienstgericht des Bundes eine Beschwerde des Antragstellers, der sich im Maßregelvollzug befindet, gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gegenvorstellung eingelegt und die am Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Juni 2015 beteiligte Richterin und die beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt.

II.

2
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
3
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann das Dienstgericht hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.
4
2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 2015.
5
3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Bescheidung der weiteren Eingaben zu seinem Antrag vom 6. Dezember 2012.

Bergmann Drescher Menges Koch Gericke
Vorinstanzen:
Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - DG-11/2013 -
Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 DGH 1/14 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - RiZ (B) 6/14 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - III ZA 11/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 11/15 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlosse

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

3
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird zudem dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren , obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.