Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - RiZ (B) 6/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Dienstgericht des Bundes eine Beschwerde des Antragstellers, der sich im Maßregelvollzug befindet, gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gegenvorstellung eingelegt und die am Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Juni 2015 beteiligte Richterin und die beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt.
II.
- 2
- Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann das Dienstgericht hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.
- 4
- 2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 2015.
- 5
- 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Bescheidung der weiteren Eingaben zu seinem Antrag vom 6. Dezember 2012.
Bergmann Drescher Menges Koch Gericke
Vorinstanzen:
Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - DG-11/2013 -
Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 DGH 1/14 -
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.