Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2003 - IXa ZB 127/03
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 127/03
vom
27. Juni 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 27. Juni 2003
beschlossen:
Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegen- vorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zu werten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung dieses Beschlusses keinen Anlaß.
Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, verspricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).
Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, verspricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).
Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.