Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2003 - IXa ZB 121/03

bei uns veröffentlicht am27.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 121/03
vom
27. Juni 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 27. Juni 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 25. Juli 1997. Am 17. Dezember 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht B. den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und der
Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstrekkungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2003 den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Dagegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwies darauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des zuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der nachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung, die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-
zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lautende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge- setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubigerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 829 Rdn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht (auch) in Deutscher Mark geltend macht.
Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der Probleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzichtet , wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit seiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 - EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegelstrich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1 sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die EuroEinheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres an die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten"
enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.
Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Einführung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort heißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnung der Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst anschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".
Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte im Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende Klagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden Umrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren deshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488, 489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei der Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn - wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge - übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in Euro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001 angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit den vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Vollstreckungsversuchen vergleichen.
2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.