Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2004 - IXa ZB 105/04

24.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 105/04
vom
24. September 2004
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 24. September 2004

beschlossen:
Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstellung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:


Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. Au gust 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland angesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehenen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. ) und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertragswertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen
(Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechtsmittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen.
Fischer Boetticher v. Lienen
Roggenbuck Zoll

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