Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - IX ZR 82/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- 2
- Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) liegt nicht vor. Danach ist für eine Rückbeziehung der Zustellungswirkungen im Falle eines zur Verjährungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbescheides erforderlich, dass die Anspruchsbegründung demnächst zugestellt wird (BGH aaO S. 1415 sowie ausdrücklich Leitsatz 2; vgl. demgegenüber BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375 ff). Die Zustellung der Anspruchsbegründung des Klägers setzt die Zahlung des Kostenvorschusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung vorliegend nicht demnächst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist gemessen (BGH aaO S. 1415). Der Anspruch des Klägers verjährte am 21. November 2003, während die Zustellung der Anspruchsbegründung - nach Leistung des Kostenvorschusses am 3. März 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der Parallelsache der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verjährung gezahlt worden. Angesichts der mehrmonatigen Untätigkeit des Klägers lagen die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht vor. Grundsatzbedeutung hat diese Annahme nicht.
- 3
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 175/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 114/04 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.