Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - IX ZR 43/04
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Divergenz zu der Senatsrechtsprechung vor, wonach der Schadensersatz begehrende Mandant, der die Erteilung eines unbeschränkten Mandats behauptet, dieses beweisen muss, wenn sich der Rechtsanwalt auf ein beschränktes Man- dat beruft (Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten dahin gewertet, sie hätten die nachträgliche Begrenzung eines allgemein erteilten Mandats behauptet. Dann traf den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118).
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- Das 2. Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagten müssten beweisen, den von ihnen behaupteten Hinweis dem Kläger erteilt zu haben. Es hat vielmehr den Hinweis, die Kapitalerhöhung müsse so auf das Konto der Gesellschafter überwiesen werden, dass die Geschäftsführung darüber frei verfügen könnte, als unzureichend angesehen.
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- 3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht vor. Das Berufungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Einzahlung der Kapitalerhöhungseinlage in erster Linie seiner eingegangenen Verpflichtung gerecht und demnach eine nach § 8 Abs. 2 GmbHG wirksame Einzahlung vornehmen wollte. Damit hat das Berufungsgericht aus dem hier in Rede stehenden Vorbringen andere rechtliche Schlüsse gezogen, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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- 4. Auch die angeblichen Rechtsfehler bei der Bejahung des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sind wegen des Einzelfallcharakters der angegriffenen Entscheidung nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen. Im Übrigen ist die An- nahme der Beschwerde, der Kläger hätte in jedem Fall die Klagesumme zweimal aufbringen müssen, nicht zwingend.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2003 - 9 O 5155/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.02.2004 - 3 U 177/03 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.