Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2003 - IX ZR 382/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Denn sie wurden von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba-
rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungsantrag zunächst nicht zu stellen.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das LuganoÜbereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatte (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang VD Übersicht Rn. 1).
Kreft Ganter Raebel
Kayser
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.