Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03

bei uns veröffentlicht am08.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 274/03
vom
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Juni 2004

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus den Urteilen der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2003 sowie des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 einstweilen einzustellen , wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Er hat schon versäumt, den ihm möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen (BGH, Beschl. v. 4. Januar 1999 - IX ZR 429/98, n.v.; st. Rspr.).
Der Beschwerdeführer ist in erster Instanz vorläufig vollst reckbar zu anfechtungsrechtlichem Wertersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil greift er mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit an, als wegen einer den Betrag von 12.914,36 € übersteigenden Höhe die Revision nicht zugelassen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstrekkung aus dem vorliegenden Titel ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 ZPO sind gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO nur für den Teil des Berufungsurteils anwendbar , der bei Zulassung der Revision im Rahmen des Beschwerdeantrags aufgehoben oder abgeändert werden könnte. Vollstrecken die Kläger jedoch im übrigen, so muß der Beschwerdeführer je nach Umständen ohnehin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung leisten, auf deren Nachteile er sich beruft. Durch die einstweilen einstellungsfähige Zwangsvollstreckung droht ihm deshalb in dieser Richtung kein zusätzlicher Nachteil, der nach Lage des Verfahrens die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allein rechtfertigen könnte.
Als nicht zu ersetzender Nachteil, der zur einstweiligen E instellung der Zwangsvollstreckung führen könnte, käme überdies nur ein möglicher Existenzverlust des Beschwerdeführers in Frage, nicht schon eine diese Folge erst auslösende Leistung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Eine selbständige Existenz des Beschwerdeführers ist jedoch nicht bedroht, weil er eine solche Existenz nicht führt. Er befindet sich nach seinen Angaben derzeit in der Umschulung auf den Beruf des Kochs. Die mögliche Erschwerung seiner Ab-
sicht, nach Abschluß dieser Ausbildung als Gastwirt tätig zu werden und sich dabei eine selbständige Existenz aufzubauen, genießt vollstreckungsrechtlich nicht den gleichen Schutz wie eine bereits vorhandene Existenz.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2004 - IX ZR 274/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2000 - IX ZR 429/98

bei uns veröffentlicht am 11.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 429/98 vom 11. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000 beschlossen: Die Revision

Referenzen

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 429/98
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM.

Gründe:


Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Insbesondere hat der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er die Höhe des Zahlungsrückstandes bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung (S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Klägerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber dem Bestreiten der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu
haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderung darlegen müssen

Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.