Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2008 - IX ZR 234/04
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 - 13 O 187/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.