Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - IX ZR 228/07

14.02.2008
vorgehend
Landgericht Münster, 2 O 104/05, 09.11.2005
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 204/05, 12.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 228/07
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,80 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen , dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversicherung (Versicherungsschein-Nr. ) ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kläger sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, ZIP 2005, 909, 911).
2
Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Auch hierbei bedarf es keiner Beantwortung von Grundsatzfragen. Die das Anstellungsverhältnis des Klägers als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller Beteiligten und der trotz § 47 Abs. 4 GmbHG zulässigen Mitwirkung des Klägers (vgl. BGHZ 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschlüsse durch einen zusätzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. BGHZ 166, 125, 135).
3
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Satz 1 ZPO).
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 O 104/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Insolvenzordnung - InsO | § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger


(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten

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(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.