Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - IX ZR 21/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beläuft sich auf 1.015.000 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der angebliche Verstoß gegen § 524 Abs. 2 ZPO ist durch Rügeverzicht (§ 295 Abs. 1 ZPO) geheilt. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch ist nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin nur gewußt, daß die P. GmbH nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der S. GmbH die von dieser angefangenen Arbeiten fertigstellte. Diese Tätigkeit
hat sie durch Kredite unterstützt. Diese beiden Umstände allein bedeuten noch keine Verletzung des mit der S. GmbH geschlossenen Bankvertrages. Da durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich gerade der Streit der Parteien darüber, ob sich die früheren Geschäftsführer der S. GmbH für die von dem Beklagten besicherte oder für eine andere Schuld verbürgt haben, beigelegt werden sollte, kann die Anrechenbarkeit etwaiger Leistungen der früheren Geschäftsführer nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein. Hinsichtlich der von den Vorinstanzen für bewiesen erachteten Vereinbarung eines höheren Zinssatzes ist die Revision an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden.
Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Annotations
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.