Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2013 - IX ZR 208/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.979,98 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt.
- 2
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater den Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten unter Mitwirkung dritter Personen unterrichten muss, stellt sich nicht in der Allgemeinheit , wie es die Beschwerde behauptet. Sie ist, was die Ausnutzung der Möglichkeiten aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten anbetrifft, zweifellos zu bejahen, wenn ein Ehegatte steuerlich beraten wird oder in den Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrags einer Gesellschaft einbezogen ist, an der er eine Beteiligung hält.
- 3
- Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Es beruht nicht auf dem von der Beschwerde unterstellten nicht formulierten Obersatz, dass der steuerliche Berater seinem Mandanten Gestaltungsmöglichkeiten, die bestimmte Vorteile bieten, auch dann darlegen muss, wenn er sicher annehmen darf, dass eine solche Lösung wegen ihrer anderweitigen Nachteile verworfen worden wäre. Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten festgestellt, dass trotz bekannter entgegenstehender Interessen das letzte Wort der Klägerin, ihrer Gesellschafter und deren Ehefrauen über eine atypisch stille Beteiligung der Letztgenannten noch nicht gesprochen war. Die Beklagten mussten nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass jedes Interesse eines Beteiligten einem stärkeren Interesse weichen kann und dass die notwendige Abwägung Sache des Mandanten und der nach dem Beratungsvertrag geschützten Dritten ist.
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- Die sonstigen Verfahrensgrundrechtsrügen der Beschwerde hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag dar. Die vom Sachvortrag einer Partei abweichende Würdi- gung des Tatrichters lässt noch nicht den Rückschluss zu, der vorgetragene Sachverhalt sei hierbei nur lückenhaft berücksichtigt worden.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 12 O 122/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2010 - I-23 U 98/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.