Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2008 - IX ZR 10/06
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 198.639,25 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- 1. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beweisaufnahme in Fällen, in denen der Tonträger vor der Fertigstellung des Protokolls abhanden gekommen ist, stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den ergänzenden Berichterstattervermerk über den "verloren gegangenen Teil" der Beweisaufnahme zur Grundlage sei- ner Beweiswürdigung gemacht hat. Der Beklagte hat die Übersendung des Vermerks vor der Verkündung des angefochtenen Urteils weder zum Anlass genommen , die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuregen (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Inhalt des Vermerks beanstandet.
- 3
- 2. Das Berufungsgericht hat die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwendungsbereich des § 164 BGB nicht verkannt. Es hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung ohne Gehörsverstoß nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass die Vereinbarung vom 30. August 1996 mit der Klägerin geschlossen worden ist. Eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen hat der Beklagte auf der Grundlage des für das Revisionsver- fahren maßgeblichen Sachverhalts im Prozess nicht erklärt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 1 O 522/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-19 U 8/04 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.