Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - IX ZB 80/17

bei uns veröffentlicht am12.12.2017
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9 O 212/17, 13.07.2017
Oberlandesgericht Oldenburg, 14 U 63/17, 29.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 80/17
vom
12. Dezember 2017
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ECLI:DE:BGH:2017:121217BIXZB80.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Dezember 2017
beschlossen:
Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.276,66 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Darlehensvertrag auf Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Am letzten Tag der Berufungsfrist hat die nach wie vor anwaltlich vertretene Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 29. September 2017 abgelehnt worden, weil die innerhalb der Frist zu den Akten gelangten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten unvollständig, offensichtlich unrichtig und widersprüchlich gewesen seien. Mit ihrer so bezeichneten "Beschwerde" will die weiterhin anwaltlich vertretene Beklagte, die vom Berufungsgericht auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden ist, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erreichen.

II.

2
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft. Eine sofortige Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (§ 567 Abs. 1 ZPO), nicht gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Eine Zulassung ist ebenfalls nicht erfolgt. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 9 O 212/17 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2017 - 14 U 63/17 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - IX ZB 80/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.