Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZB 58/10
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 58/10
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.237.027,49 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.237.027,49 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Be- reich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), die hier nicht berührt ist.
- 2
- Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zu den Wirkungen der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/ Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 21.09.2005 - 620 M 2029/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 11.11.2005 - 3 T 813/05 -
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Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.