Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - IX ZB 55/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Am 10. Oktober 2000 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Zugleich erklärte der Schuldner die Abtretung seiner künftigen Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder gleichgestellter Bezüge für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht am 29. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren und bestellte einen Treuhänder.
- 2
- Nach Durchführung des Schlusstermins am 1. September 2006 und am 12. Oktober 2006, in dem Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht gestellt worden sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er für die Dauer von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt bezeichneten Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen; ferner hat es den weiteren Beteiligten zum Treuhänder bestellt. Den Antrag des Schuldners, die Restschuldbefreiungsphase auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festzusetzen , hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
- 3
- Das statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) Rechtsmittel ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 IK 226/00 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 T 544/06 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.