Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - IX ZB 47/15

bei uns veröffentlicht am08.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Kaiserslautern, 2 C 1347/13, 22.01.2015
Landgericht Kaiserslautern, 1 S 21/15, 27.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB47/15
vom
8. September 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Bär
am 8. September 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen.
3
Auch der auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO abhängt.
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Bär Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 C 1347/13 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.04.2015 - 1 S 21/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - IX ZB 109/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/07 vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; HkZPO /Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16).
3
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.